1 Allgemeines
1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der TEDATA Gesellschaft für technische Informationssysteme mbH (im folgenden
TEDATA genannt) zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen
insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen ist eine ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von TEDATA erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge
bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch TEDATA. Auf
diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Auf
die den Vertragsprodukten der Hersteller beiliegenden Lizenzbedingungen wird
ergänzend Bezug genommen. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der
TEDATA Unternehmensgruppe mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen.
1.2 Gegenstand dieser Bedingungen sind die von TEDATA angebotenen Gegenstände
und Leistungen.
1.3 Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche
Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne das diesen
eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit
denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Nur schriftliche Angebote von TEDATA sind verbindlich. Die zeitliche
Bindung ergibt sich aus dem Angebot.
2.2 Anzahl, Bezeichnung der einzelnen Geräte, Programme, Installationsort,
Preis sowie einmalige Nebenkosten ergeben sich aus dem schriftlichen
Angebot. Ein Vertragsabschluss kommt zustande, wenn der Kunde das als verbindlich
bezeichnete Angebot von TEDATA innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich
annimmt, oder sonst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch TEDATA,
welche in diesem Fall den Umfang der von TEDATA übernommenen Pflichten
bestimmt.
3 Preise und Nebenkosten
3.1 Die Preise und Lizenzgebühren ergeben sich im Fall der fristgerechten
Annahme eines schriftlichen TEDATA-Angebotes aus diesem Angebot, ansonsten aus
der schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich Preise
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden
einschließlich Verpackung, zzgl. der jeweils am Tage der Rechnungsstelle
gültigen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der
jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
4 Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
4.1 Wenn ein Festpreis vereinbart wird, sind Zahlungen wie folgt zu
leisten:
30 % bei Vertragsschluss
60 % bei Lieferung durch TEDATA
10 % 10 Tage nach vollständiger Leistungserbringung, wenn keine Abnahme
erforderlich oder vereinbart ist, 10 Tage nach schriftlicher Abnahme, sofern
sich nicht die Abnahme aus Gründen verzögert, die TEDATA nicht zu
vertreten hat.
Der Ausgleich des bei Vertragsabschluss entstehenden Zahlungsanspruchs ist Voraussetzung
für die Lieferung durch TEDATA.
4.2 Sofern kein Festpreis vereinbart wurde, ist das Entgelt 14 Tage nach Rechnungszugang
ohne Abzug fällig.
4.3 Überschreitet der Kunde die angegebenen Zahlungsfristen, so kommt er,
ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug.
Im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
4.4 Gegen Forderungen von TEDATA kann nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet
werden, die rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
4.5 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
4.6 Nach dem Erwerb der Software kann innerhalb von 12 Monaten nur eine
weitere Lizenzanforderung beantragt werden (z.B. bei Rechnerwechsel).
5 Lieferung, Installation, Betriebsbereitschaft und Gefahrübergang
5.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit
der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
5.2 Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefähr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auch beim Versendungskauf
erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.3 TEDATA installiert auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und als gesonderte
Leistung die Liefergegenstände betriebsbereit beim Kunden. Diese Leistungen
bleiben selbständige Leistungen, die auch dann rechtlich selbständig
sind, wenn diese Leistungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aufgeführt sind. Die verfügbaren Installationsdienstleistungen sind
in der TEDATA–Preisliste aufgeführt.
5.4 Voraussetzung jeder Installation durch TEDATA ist, dass
- der Kunde einen geeigneten Standort bei Lieferung bereitstellt
und entsprechend den Anweisungen von TEDATA ausrüstet;
- der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht
verändert,
- unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen
ausgesetzt worden ist.
5.5 Die Installationsvorbereitungen ?????sowie die für die Stromversorgung
notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung
vor Anlieferung der Geräte ausführen. Sie müssen den Installationsrichtlinien
des Herstellers/Lieferanten und den geltenden Fachnormen entsprechen. TEDATA
besorgt den technischen Anschluss durch schwachstromseitige Verkabelung.
5.6 Im Falle der Installation wird die Betriebsbereitschaft der Liefergegenstände
vom Kunden durch Gegenzeichnen des Abnahmescheins anerkannt. Nach Abschluss
der Installation und Herstellung der Betriebsbereitschaft ist die Abnahme des
Lieferungsgegenstandes vollzogen, auch im Sinne von § 377 HGB. Bei Verzögerung
der Abnahme um mehr als 10 Tage nach Lieferung aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, gilt die Abnahme als erfolgt. In beiden beschriebenen Fällen
geht damit die Gefahr auf den Kunden über.
5.7 TEDATA übernimmt ohne schriftliche Vereinbarung keine Verpflichtungen,
den Liefergegenstand an fremde Geräte anzuschließen.
5.8 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden, es sei denn, dass ihre Annahme für den Kunden nicht zumutbar
ist.
6 Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Käufer seine vertraglichen
Pflichten insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig
erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen,
der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
6.2 Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der
schriftlichen Auftragsbestätigung von TEDATA enthalten sind. Ist keine
Lieferfrist bestimmt worden, so kann der Kunde TEDATA nur schriftlich zur Lieferung
auffordern und hat TEDATA zur Lieferung eine den Umständen nach angemessene
Frist einzuräumen.
6.3 Die Haftung is?????t im übrigen in Ziffer 11 geregelt.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Vertragsprodukt (Hard– und/oder Software) bleibt Eigentum
von TEDATA bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehender
Zahlungsansprüche.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf das Vertragsprodukt nur innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland benutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung
von TEDATA nicht ausgeführt werden. Eine Weiterveräußerung des
gelieferten Vertragsproduktes ist nur zulässig, wenn dies im gewohnten
Geschäftsgang des Kunden geschieht. Für den Fall der Weiterveräußerung
werden die Forderungen aus dem Verkauf bereits jetzt in Höhe der Forderung
von TEDATA zur Sicherheit an TEDATA abgetreten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der von TEDATA gelieferten Vertragsprodukte oder eine Abtretung der Forderungen
aus dem Weiterverkauf dieser Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung
sämtlicher Vertragsprodukte zulässig.
7.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Pfändungsgegenstandes durch TEDATA gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
8 Gewährleistung für Hardware
8.1 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist
ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist
zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde TEDATA den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 8.5
dieser Bestimmung).
Bei Mängeln eines Bauwerks oder bei Liefergegenständen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg
in der Erbringung ?????von Planungs- oder Überwachungsleistungen für
ein Bauwerk besteht, gelten die gesetzlichen Fristen.
8.2 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch TDATA nicht. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.
8.3 Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich
nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine Angaben zur vertragsgemäßen Beschaffenheit zur Angabe der Ware
dar.
8.4 Für Installations- oder Bedienungsfehler des Kunden haftet TEDATA nicht.
Der Kunde hat durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen dafür Sorge
zu tragen, dass im Falle eines Fehlers Datenverluste vermieden werden.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist TEDATA lediglich
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch
nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
8.5 Tritt ein Fehler auf, so teilt der Kunde TEDATA diesen unverzüglich,
möglichst schriftlich mit. Der Kunde hat dabei, soweit es ihm möglich
ist, anzugeben, wie sich der Fehler äußert und unter welchen Umständen
er auftritt.
Kann bei einer Überprüfung von TEDATA ein Fehler nicht festgestellt
werden, wird der Kunde TEDATA Gelegenheit geben, das Gerät in der Anwendung
beim Kunden zu beobachten. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, wird TEDATA
das Gerät / die Anlage beim Kunden belassen und zur Protokollierung der
Abläufe eine Überwachungssoftware installieren. Der Kunde muss dabei
in Kauf nehmen, dass möglicherweise die Geschwindigkeit des Gesamtsystems
dadurch sinkt.
Unternehmer müssen TEDATA offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Empfang der War?????e schriftlich anzeigen; anderenfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Festlegung des Mangels
und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.6 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware
zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt,
die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art
der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Im Falle der Nachbesserung ist TEDATA eine nach den Umständen des Falles
angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der TEDATA sich um eine Beseitigung
des Mangels bemühen wird. Zur Beseitigung des Mangels ist TEDATA berechtigt,
Bauteile, Baugruppen, oder ein ganzes Gerät innerhalb einer Anlage auszuwechseln
und durch ein gleichwertiges Ersatzteil zu ersetzen.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunde jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
8.8 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf natürlichem
Verschleiß bei Betriebsmitteln oder Zubehör, auf das Anbringen von
TEDATA nicht genehmigter Zusatzgeräte, Reparaturen durch nicht von
TEDATA autorisiertes Personal oder die Verbringung an einen anderen als den
vereinbarten Aufstellungsplatz ohne schriftliche Zustimmung von TEDATA zurückzuführen
sind, dass vorhandene Mängel in keinem Zusammenhang damit stehen.
9 Gewährleistung für Software
9.1 Die Bestimmungen für Gewährleistung für Hardware
gelten für die Gewährleistung für Software entsprechend, unter
Berücksichtigung der folgenden Besonderheiten.
9.2 Die Parteien des Vertrages sind sich darüber einig, dass es nach dem
heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen
unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
In einem Gewährleistungsfall kann die Nachbesserung daher auch in der Form
erfolgen, dass TEDATA eine Programmversion liefert, in der die Nachbesserung
bereits vorgenommen ist, oder Hinweise zur Berichtigung oder zur Umgehung der
Auswirkungen des Fehlers gibt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
9.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die darauf
beruhen, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von TEDATA Produkte
oder das Programm verändert, unsachgemäß benutzt, repariert
hat oder Produkte nicht den Richtlinien gemäß installiert, betrieben
und gepflegt worden sind. Wird die Analyse oder die Behebung eines Fehlers durch
Änderungen oder Bearbeitungen des Programms wesentlich erschwert, so hat
der Kunde TEDATA den hierdurch entstandenen Mehraufwand zu ersetzen.
Ebenfalls von der Gewährleistung nicht umfasst sind solche Mängel,
die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Vertragssoftware
auf andere Art und Weise als in der vorgesehenen Hardware- oder Software-Umgebung
einsetzt.
10 Gemeinsame Vorschriften
10.1 Im Falle der Ausstattung der ?????Software mit einem Dongle wird der Kunde diesen
stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und etwaigen
Verlust des Dongle sofort melden. Störungen des Dongle werden durch Austausch
im Rahmen der Gewährleistung kostenlos, Zerstörung ebenfalls durch
Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gemäß Preisliste, Verluste
des Dongle nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software reguliert. Der
Kunde wird bei Ausstattung mit Dongle die Vertragssoftware nur in Verbindung
mit diesem nutzen.
10.2 Unberechtigte Fehlermeldungen, Leistungsverlangen
Kann TEDATA bei gemeldeten Fehlern oder in Anspruch genommenen Leistungen nachweisen,
dass kein Gewährleistungsfall vorgelegen hat, so gehen die Aufwendungen
für die Fehlersuche sowie die Leistungen der TEDATA für die Fehlerbeseitigung
zu Lasten des Kunden. Bei der Berechnung der Aufwendungen werden die zum Zeitpunkt
der Leistungserbringung jeweils gültigen Preislisten der TEDATA zugrunde
gelegt.
10.3 Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend, so hat dies
keinen Einfluss auf weitere zwischen TEDATA und dem Kunden geschlossene Verträge.
11 Haftung
11.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich
die Haftung von TEDATA unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf den nach
der Art der Ware vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen der TEDATA.
Bei leicht fährlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
haftet TEDATA nicht.
11.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
wenn TEDATA Vorsatz oder grobes Verschulden auch ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen vorwerfbar ist,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
bei Mängeln, die TEDATA arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie
garantiert hat,
sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
11.3 Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung
von Sicherungskopien eingetreten wäre.
11.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.5 Darüber hinaus stellt der Kunde TEDATA von allen Ansprüchen Dritter
frei, die über den Rahmen der Haftung nach diesen Bedingungen hinaus gehen.
Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen. § 254 BGB gilt entsprechend.
Für Schäden, die auf fehlerhaften Berechnungen des Kunden beruhen,
haftet dieser allein.
TEDATA ist hierfür auch anteilig nicht haftbar zu machen.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender
Haftungsregelungen unverzüglich TEDATA schriftlich anzuzeigen, so dass
TEDATA möglichst frühzeitig informiert und eventuell gemeinsam mit
dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
12 Schutz- und Urheberrechte, Lizenzvertrag
12.1 Die an der überlassenen Software bestehenden Schutz- und Urheberrechte
dürfen vom Kunden nicht verletzt werden. Der Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts
für die erworbene Software bestimmt sich nach den Nutzungsbestimmungen
des Herstellers der Software. Die Nutzung der von TEDATA überlassenen Software
setzt voraus, dass zuvor ein Nutzungsvertrag (Lizenzvertrag) mit dem Hersteller
abgeschlossen wird.
Dieser Nutzungsvertrag (Lizenzvertrag) unterliegt den Bedingungen des Herstellers,
auf die an dieser Stelle hingewiesen wird.
12.2 Eine Vervielfältigung der Software ist nur im Umfang des eingeräumt?????en
Nutzungsrechts erlaubt. Die Software einschließlich der Bedienungsanleitung
und des sonstigen Informationsmaterials, ggf. eine Sicherungskopie sind vor
dem unberechtigten Zugriff Dritter sorgfältig zu schützen.
Der Kunde stellt TEDATA von Schäden frei, die durch die Verletzung dieser
Pflichten entstehen.
12.3 TEDATA haftet nicht für die Verletzung von Urheber- und anderen Schutzrechten
in bezug auf die Software, die nicht von TEDATA hergestellt wurde.
Sollten Dritte an von TEDATA überlassener Software eigene Schutzrechte
gegenüber dem Kunden anmelden, so wird der Kunde TEDATA hiervon umgehend
informieren.
Ebenso wird der Kunde TEDATA benachrichtigen, wenn er Kenntnis von der Verletzungen
von Schutzrechten für TEDATA erlangt.
12.4 Grundsätzlich ist der Kunde nicht berechtigt, die Software in den
Quellcode zurückzuübersetzen (dekompilieren) oder in vorhergehende
Entwicklungsstufen zurückzuführen, sie zu bearbeiten, oder zu vervielfältigen.
Im einzelnen ergibt sich der Umfang des Nutzungsrechts aus dem Nutzungsvertrag
mit dem Hersteller.
13 EG-Einfuhrumsatzsteuer
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet,
die Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der EU einzuhalten. Dementsprechend hat
er auf Verlangen von TEDATA dieser unverzüglich seine Umsatzsteueridentifikationsnummer
mitzuteilen.
14 Fällige Mehrwertsteuer
Bei allen Leistungen aus unserem Webshop handelt es sich um nach deutschem Steuerrecht
um Dienstleistungen. Daher findet sowohl für Verbraucher als auch für
Unternehmen die jeweils gültige Regelung des deutschen Steuerrechtes Anwendung,
nach der bei Dienstleistungen die deutsche Umsatzsteuer fällig wird.
15 Ausfuhrbestimmungen
Beabsichtigt der Kunde, von TEDATA erhaltene Ware zu exportieren, wird der Kunde
Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der USA befolgen. Bei
einer Weiterveräußerung von Hardware wird der Kunde den Erwerber
verpflichten, seinerseits die v.g. Ausfuhrbestimmungen zu beachten.
Der Kunde wird TEDATA alle Informationen und Erklärungen zur Verfügung
stellen, die TEDATA ihrerseits zur Erfüllung inländischer und US-amerikanischer
Ausfuhrbestimmungen benötigt.
16 Erfüllungsort ist der Sitz von TEDATA.
17 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von TEDATA.
18 Abschließende Vereinbarungen
18.1 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt
nicht für die Abtretung von TEDATA zustehenden Zahlungsansprüchen.
18.2 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen
den Parteien über denselben Vertragsgegenstand. Ergänzungen und Veränderungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen
etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierduch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine
Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.
18.4 Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.
18.5 Der Kunde ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
bei TEDATA personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert
und verarbeitet werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Durchführung
dieses Vertrages zweckmäßig ist.
19 Diese Bedingungen sind allgemein verbindlich, ungeachtet abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. TEDATA erbringt alle ihre Leistungen allein auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
20 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen
sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Vertrag,
in der auf die geänderten Bedingungen Bezug genommen wird.
(Stand: 01/2003)